Artikel 181 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Mittel für Forschung

(1) Die Teile 1 und 3 finden vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen auf die Mittel für Forschung und technologische Entwicklung Anwendung.

Diese Mittel werden entweder bei einem Titel der mit „indirekter Forschung” und „direkter Forschung” verbundenen Politikbereiche oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten von Forschungsmaßnahmen zu erlassen.

(2) Die Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21. Die durch diese Einnahmen erwirtschafteten Mittel für Verpflichtungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt; die entsprechenden Mittel für Zahlungen können in Anspruch genommen werden, sobald die Einnahme eingegangen ist.

(3) Die Kommission kann für die in diesem Titel vorgesehenen operativen Ausgaben Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, sofern die Mittel für den gleichen Zweck verwendet werden.

(4) Die aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Sachverständigen werden nach den Verfahren eingestellt, die das Europäische Parlament und der Rat bei der Annahme der einzelnen Forschungsrahmenprogramme oder nach den entsprechenden Bestimmungen für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungsstellen und Universitäten festlegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.