Artikel 182 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Bindung von Mitteln für Forschung

(1) Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, können die sich daraus ergebenden Mittel für Verpflichtungen ausnahmsweise in hinreichend begründeten Fällen wiederverwendet werden, wenn das ursprünglich geplante Programm unbedingt durchgeführt werden muss, es sei denn, im betreffenden Haushaltsjahr (Jahr n) sind hierfür Mittel verfügbar.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 prüft die Kommission zu Beginn jedes Haushaltsjahres die im vorhergehenden Haushaltsjahr (Jahr n – 1) aufgehobenen Mittelbindungen und beurteilt anhand des Mittelbedarfs, inwieweit die Wiederverwendung der entsprechenden Mittel erforderlich ist.

Auf der Grundlage dieser Beurteilung kann sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahrs einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, in dem sie für jede Haushaltslinie begründet, warum die Mittel wiederverwendet werden sollten.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden binnen sechs Wochen über den betreffenden Vorschlag der Kommission. Treffen sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Vorschlag als angenommen.

Die im Jahr n wiederzuverwendenden Mittel für Verpflichtungen aus aufgehobenen Mittelbindungen dürfen auf keinen Fall 25 % des Gesamtbetrags der im Jahr n – 1 bei der betreffenden Haushaltslinie aufgehobenen Mittelbindungen übersteigen.

(4) Wiederverwendete Mittel für Verpflichtungen dürfen nicht auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Rechtliche Verpflichtungen, die sich auf wiederverwendete Mittel für Verpflichtungen beziehen, sind bis zum 31. Dezember des Jahres n einzugehen.

Am Ende des Jahres n wird der nicht in Anspruch genommene Teil der wiederverwendeten Mittel für Verpflichtungen durch den zuständigen Anweisungsbefugten endgültig aufgehoben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.