Artikel 183 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Gemeinsame Forschungsstelle

(1) Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann infolge ihrer Teilnahme an Vergabe- und Finanzhilfeverfahren nach Teil 1 Titel V und VI, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Mittel aus anderen Titeln und Kapiteln als den in Artikel 181 Absatz 1 genannten erhalten.

Für die Zwecke der Teilnahme an den Vergabe- und Finanzhilfeverfahren gilt die GFS als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die GFS zu erlassen.

(2) Mittel im Zusammenhang mit den folgenden Verfahren und Maßnahmen gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2:

a)
Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die GFS teilnimmt,
b)
Maßnahmen der GFS für Rechnung Dritter oder
c)
Maßnahmen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

Die durch Einnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und c erwirtschafteten Mittel für Verpflichtungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt.

Die durch Maßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c erwirtschafteten Mittel, die binnen fünf Jahren nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

(3) Die Verwendung dieser Mittel wird, gesondert von den Einnahmen aus Finanzierungen (öffentlich-rechtlicher oder privater) Dritter sowie von den Einnahmen aus anderen Leistungen der Kommission für Dritte, bei jeder Maßnahmenkategorie in einer analytischen Buchführung zur Haushaltsergebnisrechnung nachgezeichnet.

(4) Bei der Teilnahme an Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren nach Absatz 1 unterliegt die Gemeinsame Forschungsstelle nicht den in den Artikeln 105a, 106, Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 108 und Artikel 131 Absatz 4 verankerten Bestimmungen über Ausschluss und Sanktionen im Zusammenhang mit Auftragsvergabe und Finanzhilfen.

Die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gelten für die GFS als erfüllt.

Die GFS ist von der in den Artikeln 115 und 134 genannten Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ausgenommen.

(5) Der die Vergabe öffentlicher Aufträge betreffende Titel V von Teil 1 ist nicht auf Maßnahmen anwendbar, die die GFS für Rechnung Dritter durchführt.

(6) Die Kommission kann abweichend von Artikel 26 innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich „Direkte Forschung” Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von höchstens 15 % des Mittelansatzes der Entnahmelinie vornehmen.

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