Artikel 184 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Maßnahmen im Außenbereich

(1) Teil 1 und Teil 3 finden vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in diesem Titel auf die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen im Außenbereich Anwendung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Maßnahmen, die im Rahmen der Maßnahmen im Außenbereich finanziert werden können, zu erlassen.

(2) Die Mittel für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden von der Kommission

a)
entweder im Rahmen eigenständig gewährter Beihilfen oder
b)
in Partnerschaft mit einem Drittland gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i durch Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung ausgeführt.

(3) Soweit Maßnahmen im Außenbereich aus Mitteln des Haushaltsplans und aus externen zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b kofinanziert werden, sind die Mittel, die nach Ablauf der Auftragsvergabefrist der betreffenden Maßnahme im Sinn von Artikel 189 Absatz 2 nicht gebunden sind, anteilig zu erstatten, nachdem ein Pauschalbetrag, der später zu bindenden Mitteln für Prüfungen, Bewertungen und unvorhergesehene Ausgaben entspricht, abgezogen wurde.

(4) Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 2 findet nicht auf die in diesem Titel genannten Maßnahmen Anwendung.

Im Fall von Finanzhilfen von über 5000000 EUR bei direkter Mittelverwaltung für Maßnahmen im Außenbereich dürfen während der Maßnahme nicht mehr als zwei Vorfinanzierungen unabgerechnet bleiben.

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