Artikel 185 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich

Die Maßnahmen nach diesem Titel können gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 58 bis 63 entweder direkt durch die Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, bei geteilter Mittelverwaltung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b oder indirekt durch Einrichtungen oder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betrauten Personen durchgeführt werden. Die für Maßnahmen im Außenbereich bestimmten Mittel können mit Mitteln aus anderen Quellen zusammengelegt werden, wenn ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll.

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