Artikel 186 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Einsatz von Budgethilfen
(1) Im Fall einer Regelung im entsprechenden Basisrechtsakt kann die Kommission Budgethilfen für ein Empfängerdrittland zur Verfügung stellen, wenn die Verwaltung der öffentlichen Finanzen dieses Landes hinreichend transparent, zuverlässig und wirkungsvoll ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Einsatz von Budgethilfen und die Verpflichtungen der Empfänger zu erlassen.
(2) In dem in Artikel 84 genannten Finanzierungsbeschluss sind die Ziele und die erwarteten Ergebnisse der Gewährung einer Budgethilfe für ein Empfängerdrittland aufzuführen. Die Auszahlung der Budgethilfe der Union hängt ab von der Erfüllung der Bedingungen nach Absatz 1, einschließlich der Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, und von deutlichen, objektiven Leistungsindikatoren als Grundlage für die Ermittlung der im Lauf der Zeit in dem jeweiligen Sektor erzielten Fortschritte.
(3) Die Kommission nimmt in die gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b geschlossenen entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen geeignete Bestimmungen auf, nach denen das betroffene Empfängerdrittland sich verpflichtet, unverzüglich die einschlägigen operativen Mittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, falls sich herausstellt, dass die Auszahlung der relevanten Unionsmittel durch schwere Unregelmäßigkeiten, die diesem Land zuzuschreiben sind, beeinträchtigt war.
Zur Abwicklung der Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 kann die Einziehung durch Aufrechnung nach Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 herangezogen werden.
(4) Die Kommission unterstützt in Empfängerdrittländern den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.
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