Artikel 187 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

(1) Für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen kann die Kommission aufgrund eines Abkommens mit anderen Gebern einen Treuhandfonds einrichten. Im Gründungsakt des Treuhandfonds sind seine Ziele festzulegen.

(2) Unions-Treuhandfonds werden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie in Einklang mit den in den einzelnen Gründungsakten festgelegten spezifischen Zielen ausgeführt.

Unions-Treuhandfonds werden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a direkt durch die Kommission ausgeführt, mit Ausnahme von Unions-Treuhandfonds für Notfallmaßnahmen oder entsprechende Folgemaßnahmen; diese können auch indirekt im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf betraute Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii, v und vi ausgeführt werden.

(3) Unions-Treuhandfonds müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
die Maßnahmen der Union haben einen Mehrwert: Treuhandfonds werden nur dann auf Unionsebene eingerichtet und ausgeführt, wenn ihre Ziele insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen sind als auf nationaler Ebene;
b)
Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und führen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle seitens der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber herbei. Die Fonds sollten nicht eingerichtet werden, wenn sie, ohne Komplementarität zu bewirken, lediglich andere bestehende Finanzierungsmöglichkeiten oder vergleichbare Instrumente duplizieren.

(4) Für jeden Unions-Treuhandfonds wird ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt und der die Vertretung der Geber sowie der Mitgliedstaaten als Beobachter, die keinen Beitrag leisten, sicherstellt und über die Verwendung der Mittel beschließt.

(5) Treuhandfonds der Union werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrem Gründungsakt festgelegt ist. Diese Laufzeit kann auf Antrag des Vorstands durch einen Beschluss der Kommission verlängert werden.

Das Europäische Parlament und/oder der Rat kann die Kommission auffordern, die Gewährung von Mitteln für den jeweiligen Treuhandfonds einzustellen oder gegebenenfalls den Gründungsakt zum Zweck der Auflösung des Fonds zu ändern. In einem solchen Fall sind verbleibende Finanzmittel anteilig an den Haushalt als allgemeine Einnahmen und an die beitragenden Mitgliedstaaten und andere Geber zurückzuzahlen.

(6) Die Beiträge der Union und der übrigen Geber werden auf ein gesondertes Bankkonto deponiert. Die Beiträge der Union sind auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die mit Ausgabenprognosen ordnungsgemäß begründet sind, auf dieses Konto zu überweisen, wobei die auf den Konten zur Verfügung stehenden Salden und die sich daraus ergebende Notwendigkeit zusätzlicher Zahlungen zu berücksichtigen sind. Ausgabenprognosen werden jährlich oder sofern angebracht halbjährlich erstellt.

Beiträge sind nicht Bestandteil des Haushalts und werden von der Kommission unter der Verantwortung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verwaltet.

Der Rechnungsführer eines Treuhandfonds der Union ist der Rechnungsführer der Kommission. Er legt die Verfahren zur Rechnungsführung und den Kontenplan fest, die allen Treuhandfonds der Union gemeinsam sind.

Der Interne Prüfer der Kommission und der Rechnungshof üben gegenüber dem Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission.

Das gesonderte Bankkonto oder Treuhandfonds wird vom Rechnungsführer eröffnet und geschlossen.

Die Kommission gewährleistet eine genaue Trennung der Aufgaben des Rechnungsführers und des Anweisungsbefugten.

Die Mittel werden von Finanzakteuren der Kommission im Sinn der Definition in Kapitel 3 von Teil 1 Titel IV gebunden und ausgezahlt.

(7) Die Kommission kann bis zu 5 % der in den Treuhandfonds eingezahlten Beträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die in Absatz 6 genannten Beiträge anfänglich verwendet wurden, abbuchen. Während der Laufzeit des Treuhandfonds werden diese Verwaltungsgebühren zweckgebundenen Einahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b gleichgestellt.

Der Rechnungsführer führt die Einziehungsanordnungen im Zusammenhang mit aus dem Treuhandfonds finanzierten Maßnahmen aus. Einnahmen aus diesen Einziehungsanordnungen werden auf das gesonderte Bankkonto des Treuhandfonds eingezahlt. Die Annullierung von Einziehungsanordnungen und der Verzicht auf die entsprechenden Forderungen erfolgen gemäß den Bestimmungen des Artikels 80.

(8) Die Kommission unterbreitet ihre Entwürfe von Beschlüssen zur Einrichtung, zur Fortschreibung und zur Auflösung eines Unions-Treuhandfonds dem in dem Basisrechtsakt, aufgrund dessen der Unionsbeitrag zu dem Unions-Treuhandfonds gewährt wird, vorgesehenen zuständigen Ausschuss.

(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verwaltung, Berichterstattung und Leitung von Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich zu erlassen.

(10) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen umfassenden und detaillierten Bericht über die durch Unions-Treuhandfonds geförderten Tätigkeiten, über ihre Ausführung und die mit ihnen erzielten Ergebnisse sowie über ihre Konten. Die Kommission fügt ihren Bericht der in Artikel 66 Absatz 9 Unterabsatz 3 genannten Zusammenfassung der jährlichen Berichte bei.

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