Artikel 188 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Maßnahmen im Außenbereich, die im Wege der indirekten Verwaltung durchgeführt werden
(1) Die Durchführung von Maßnahmen, die im Wege der indirekten Verwaltung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt werden, unterliegt der Kontrolle der Kommission und der Delegationen der Union gemäß Artikel 56 Absatz 2. Diese Kontrolle erfolgt entweder im Wege einer vorherigen Genehmigung oder durch eine nachträgliche Überprüfung oder aber im gemischten Verfahren.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich im Wege der indirekten Verwaltung zu erlassen.
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