Artikel 189 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Finanzierungsvereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich
(1) Für die durchzuführenden Maßnahmen im Außenbereich werden eines oder mehrere der folgenden Instrumente zugrunde gelegt:
- a)
- eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und einer Einrichtung oder Person nach Artikel 185;
- b)
- ein Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung beauftragt werden.
Die Bedingungen für die Gewährung der Außenhilfe werden in dem Instrument festgelegt, mit dem die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Finanzierungsvereinbarungen, Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen verwaltet werden.
(2) Finanzierungsvereinbarungen mit den Einrichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a werden spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 1 geschlossen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht.
In den Finanzierungsvereinbarungen ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums die Einrichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Einzelverträge und Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der Maßnahme schließen. Dieser Zeitraum darf drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung nicht überschreiten, außer
- a)
- im Fall von Maßnahmen mit mehreren Gebern;
- b)
- im Fall von Einzelverträgen in den Bereichen Rechnungsprüfung und Bewertung;
- c)
-
in folgenden außergewöhnlichen Umständen:
- i)
- Änderungen bereits geschlossener Verträge,
- ii)
- nach Kündigung eines bestehenden Vertrags zu schließende Einzelverträge,
- iii)
- Änderung der Einrichtung, die mit den betreffenden Aufgaben betraut wurde.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Mehrjahresprogramme, bei denen Mittelbindungen in Jahrestranchen vorgenommen werden können:
- a)
- Instrument für Heranführungshilfe,
- b)
- das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument.
In diesen Fällen werden die Mittelbindungen von der Kommission automatisch gemäß den sektorspezifischen Vorschriften aufgehoben.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Finanzierungsvereinbarungen, die die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich betreffen, zu erlassen.
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