Artikel 190 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich zu erlassen.

(2) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zu den Schwellenwerten und Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich, die in den gemäß dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakten festgelegt werden, gelten für Aufträge nach diesem Titel die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe in Teil 1 Titel V Kapitel 1. Die Artikel 117 und 120 gelten nicht für die in diesem Kapitel geregelte Auftragsvergabe.

Dieses Kapitel gilt für

a)
die Auftragsvergabe in Fällen, in denen die Kommission Aufträge nicht auf eigene Rechnung vergibt,
b)
die Auftragsvergabe durch gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betraute Einrichtungen oder Personen, soweit dies in der in Artikel 189 genannten Finanzierungsvereinbarung vorgesehen ist.

(3) Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 189 zu regeln.

(4) Dieses Kapitel gilt nicht für humanitäre Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.