Artikel 192 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Vollständige Finanzierung einer Maßnahme im Außenbereich

Eine Maßnahme kann in vollem Umfang nur dann aus Haushaltsmitteln finanziert werden, wenn sich dies für ihre Durchführung unerlässlich ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die vollständige Finanzierung von Maßnahmen im Außenbereich zu erlassen.

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