Artikel 193 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Vorschriften über Finanzhilfen im Außenbereich
Die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung zur Gewährung von Finanzhilfen durch Einrichtungen nach Artikel 185 anzuwendenden Verfahren werden in den zwischen der Kommission und diesen Einrichtungen geschlossenen Vereinbarungen geregelt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Finanzhilfeverfahren bei indirekter Mittelverwaltung zu erlassen.
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