Artikel 194 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Prüfungen von Finanzhilfen im Außenbereich durch die Union
Jede Vereinbarung zwischen der Kommission und einer Einrichtung nach Artikel 185 und jede Finanzhilfevereinbarung sowie jeder Finanzhilfebeschluss sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Belegkontrollen und, Kontrollen vor Ort bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Mittel der Union erhalten haben.
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