Artikel 195 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Die Europäischen Ämter
(1) Im Sinne dieses Titels ist ein Europäisches Amt eine Verwaltungsstruktur, die von einem oder mehreren Organen mit dem Auftrag geschaffen wurde, bestimmte horizontale Aufgaben wahrzunehmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Tätigkeitsbereich der Europäischen Ämter und den Umfang der Befugnisübertragungen seitens der Organe an die Europäischen Ämter zu erlassen.
(2) Die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 198, 199 und 200 finden auf die Tätigkeit des OLAF Anwendung.
(3) Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, finden die Teile 1 und 3 auf die Tätigkeit der Europäischen Ämter Anwendung.
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