Artikel 196 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Mittelausstattung der Europäischen Ämter

(1) Die Gesamtausstattung für die einzelnen Europäischen Ämter wird bei einer besonderen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission im Haushaltsplan veranschlagt; sie wird in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert ausgewiesen.

Der Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne des Haushaltsplans.

Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Ausübung seiner Tätigkeit im Dienst der Organe.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Mittelausstattung der Europäischen Ämter, auch die Übertragung bestimmter Aufgaben durch den Rechnungsführer, Kassenmittelverwaltung und Bankkonten, zu erlassen.

(2) Der Stellenplan der einzelnen Europäischen Ämter wird dem der Kommission beigefügt.

(3) Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 vorgesehenen Anhangs werden vom Direktor des betreffenden Europäischen Amtes beschlossen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von diesen Mittelübertragungen.

(4) Die Rechnungsabschlüsse der Europäischen Ämter sind fester Bestandteil der in Artikel 141 genannten Rechnungsabschlüsse der Union.

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