Artikel 199 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Übertragung der Anweisungsbefugnis an interinstitutionelle Europäischen Ämter
(1) Die einzelnen Organe können dem Direktor eines interinstitutionellen Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel übertragen, die in ihrem Einzelplan ausgewiesen sind; sie legen die Grenzen und Modalitäten dieser Übertragung fest.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Übertragung der Anweisungsbefugnis an den Direktor eines interinstitutionellen Europäischen Amtes zu erlassen.
(2) Der Interne Prüfer der Kommission übt die in Teil 1 Titel IV Kapitel 8 festgeschriebenen Befugnisse aus.
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