Artikel 198 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Buchführung der interinstitutionellen Europäischen Ämter

(1) Die interinstitutionellen Europäischen Ämter erstellen eine analytische Buchführung über ihre Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für die einzelnen Organe erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Buchführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.

(2) Die Erläuterungen zu der besonderen Haushaltslinie, bei der der Gesamtbetrag der Mittel eines interinstitutionellen Europäischen Amtes eingesetzt wird, enthalten eine Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die dieses Amt für die einzelnen Organe erbringt. Diese wird auf der Grundlage der Ergebnisse der analytischen Buchführung gemäß Absatz 1 erstellt.

(3) Die interinstitutionellen Europäischen Ämter teilen den betroffenen Organen die Ergebnisse dieser analytischen Buchführung mit.

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