Artikel 201 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Allgemeine Bestimmungen

(1) Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen dieses Titels finden Teil 1 und 3 auf die Verwaltungsmittel Anwendung.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Umfang von Verwaltungsmitteln und Mietgarantien zu erlassen.

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