Artikel 202 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Mittelbindungen

(1) Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. Oktober eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Mittelbindungen überschreiten jedoch ein Viertel der Mittel, die das Europäische Parlament und der Rat bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt haben, nicht. Sie werden nicht für neue Ausgaben vorgenommen, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind.

(2) Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall ist die in Absatz 1 vorgesehene Obergrenze nicht anwendbar.

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