Artikel 203 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Besondere Bestimmungen über Verwaltungsmittel

(1) Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über besondere Verwaltungsmittel, einschließlich Immobilien und Vorschüsse an Bedienstete der Organe, zu erlassen.

(2) Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahrs, in dem sie getätigt werden.

(3) Jedes Organ legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Juni jedes Jahres eine Arbeitsunterlage über seine Gebäudepolitik vor, die folgende Angaben enthält:

a)
für jedes Gebäude die Ausgaben – mit Angabe der betroffenen Flächen –, die aus den Mitteln der entsprechenden Haushaltslinien gedeckt werden;
b)
die erwartete Entwicklung der gesamten Flächen- und Standortplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Bauvorhaben, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden;
c)
die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorhergehenden Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Bauvorhaben.

(4) Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet das Organ das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig über den Gebäudeflächenbedarf und die vorläufige Planung, bevor im Fall von Immobilienverträgen der örtliche Markt sondiert wird oder bevor im Fall von Bauleistungen Ausschreibungen veröffentlicht oder durchgeführt werden.

(5) Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, legt das Organ das Immobilienprojekt, einschließlich einer detaillierten Kostenschätzung und eines Finanzierungsplans sowie einer Liste der Vertragsentwürfe, die herangezogen werden sollen, vor und ersucht das Europäische Parlament und den Rat vor dem Abschluss von Verträgen um Zustimmung. Auf Ersuchen des Organs werden die vorgelegten Unterlagen über das Immobilienprojekt vertraulich behandelt.

Außer in Fällen höherer Gewalt befinden das Europäische Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.

Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

Macht das Europäische Parlament und/oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist hinreichend begründete Bedenken geltend, wird diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert.

Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, zieht das betreffende Organ seinen Vorschlag zurück; es kann einen neuen Vorschlag unterbreiten.

(6) In Fällen höherer Gewalt können die in Absatz 4 vorgesehenen Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt vorgelegt werden. Das Europäische Parlament und der Rat befinden über das Immobilienprojekt innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Zweiwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament und/oder der Rat fasst innerhalb dieses Zeitraums einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

(7) Die folgenden Projekte gelten als Immobilienprojekte, die erhebliche Haushaltsauswirkungen haben können:

i)
jeder Erwerb von Grundstücken,
ii)
Erwerb, Verkauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, in denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 3000000 EUR,
iii)
neue Immobilienverträge (einschließlich Nießbrauchverträge, langfristige Mietverträge und Verlängerungen bestehender Immobilienverträge unter weniger günstigen Bedingungen), die nicht unter Ziffer ii fallen, mit jährlichen Kosten von mindestens 750000 EUR,
iv)
Verlängerung oder Erneuerung bestehender Immobilienverträge (einschließlich Nießbrauchverträge und langfristige Mietverträge) unter gleichen oder günstigeren Bedingungen, mit jährlichen Kosten von mindestens 3000000 EUR.

Dieser Absatz gilt auch für Immobilienprojekte interinstitutioneller Art und für Delegationen der Union.

(8) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 17 kann ein Vorhaben zum Erwerb einer Immobilie mit einem Darlehen finanziert werden, das der vorherigen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf.

Die Aufnahme und die Rückzahlung von Darlehen erfolgt im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter gebührender Beachtung des wohlverstandenen finanziellen Interesses der Union.

Beabsichtigt das Organ, den Erwerb durch Darlehen zu finanzieren, sind in dem zusammen mit dem Antrag auf vorherige Zustimmung vorzulegenden Finanzierungsplan des betroffenen Organs insbesondere Angaben über die Obergrenze, den Zeitraum und die Art der Finanzierung, die Finanzierungsbedingungen und Einsparungen im Vergleich zu anderen Arten vertraglicher Vereinbarungen zu machen.

Das Europäische Parlament und der Rat befinden über den Antrag auf vorherige Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen; diese Frist kann einmal um zwei Wochen verlängert werden. Der darlehensfinanzierte Erwerb gilt als abgelehnt, wenn das Europäische Parlament und der Rat ihm nicht innerhalb der Frist ausdrücklich zugestimmt haben.

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