Artikel 204 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Vergütete externe Sachverständige

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über vergütete externe Sachverständige zu erlassen, auch über ein besonderes Verfahren für die Auswahl von natürlichen Personen, die als vergütete externe Sachverständige den Organen bei der Bewertung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten helfen und in spezifischen Fällen Stellung nehmen und Rat geben.

Die Sachverständigen werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.

Sachverständige unterliegen den Bestimmungen in Artikel 105a, Absätze 1 bis 3 und 7 außer Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes, Artikel 106 Absätze 8 bis 10, Absatz 11 Buchstabe a und Absätze 13 bis 17 sowie in den Artikeln 107 und 108.

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