Artikel 204a VO (EU, Euratom ) 2012/966

Allgemeine Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter europäischen politischen Parteien Einrichtungen zu verstehen, die gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 als solche eingetragen wurden.

(2) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können europäischen politischen Parteien angesichts des Beitrags, den sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union leisten, direkte Finanzbeiträge aus dem Haushalt gewährt werden.

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