Artikel 204l VO (EU, Euratom ) 2012/966

Bericht über die Verwendung der Beiträge

(1) Im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 legt die europäische politische Partei dem zuständigen Anweisungsbefugten ihren Jahresbericht über die Verwendung des Beitrags und ihren Jahresabschluss zur Genehmigung vor.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt den in Artikel 66 Absatz 9 dieser Verordnung genannten jährlichen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Jahresberichts und Jahresabschlusses. Zur Erstellung dieses Berichts können weitere Belege herangezogen werden.

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