Artikel 204k VO (EU, Euratom ) 2012/966

Verwendung der Beiträge

(1) Die Beiträge werden gemäß Artikel 204b verwendet.

(2) Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wurde (Jahr n), nicht in Anspruch genommen werden, sind für erstattungsfähige Ausgaben zu verwenden, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 entstehen. Der verbleibende Teil des Beitrags, der nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgegeben wird, wird gemäß Teil 1 Titel IV Kapitel 5 wiedereingezogen.

(3) Für die europäischen politischen Parteien gilt der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Höchstsatz für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen des Vorjahres dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen. Beiträge dritter Parteien zu gemeinsamen Veranstaltungen gelten nicht als Teil der Eigenmittel einer europäischen politischen Partei.

(4) Die europäischen politischen Parteien verwenden den Teil des Beitrags, der in dem Haushaltsjahr, für das dieser Beitrag gewährt wurde, nicht Anspruch genommen wurde, bevor sie die danach bewilligten Beiträge verwenden.

(5) Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen gelten als Teil des Beitrags.

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