Artikel 204j VO (EU, Euratom ) 2012/966
Sicherheitsleistungen
Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn er es für zweckmäßig und verhältnismäßig erachtet, von Fall zu Fall und vorbehaltlich der Risikoanalyse vorab von der europäischen politischen Partei eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn gemäß seiner Risikoanalyse die unmittelbare Gefahr besteht, dass die europäische politische Partei in eine der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe d dieser Verordnung beschriebenen Situationen gerät, oder wenn die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 errichtete Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen (im Folgenden „die Behörde” ) dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung übermittelt hat.
Die Bestimmungen des Artikels 134 dieser Verordnung über Sicherheitsleistungen für Vorfinanzierungen bei Finanzhilfen gelten sinngemäß für Sicherheitsleistungen, die in den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Fällen bei Vorfinanzierungen für europäische politische Parteien verlangt werden können.
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