Artikel 204i VO (EU, Euratom ) 2012/966
Vorfinanzierungen
Die Beiträge werden in Form einer einmaligen Vorfinanzierung in voller Höhe gezahlt, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte trifft in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine andere Entscheidung.
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