Artikel 204h VO (EU, Euratom ) 2012/966

Vorschriften über den Beitrag

(1) Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Einheitskosten wird für alle oder für bestimmte Kategorien erstattungsfähiger Ausgaben pro Einheit ein vorab festgelegter Betrag angewandt.

(2) Pauschalbeträge dienen der pauschalen Deckung bestimmter Ausgaben, die für die Durchführung einer bestimmten Maßnahme der europäischen politischen Partei erforderlich sind. Pauschalbeträge sind immer mit anderen Beitragsformen zu kombinieren.

(3) Bei Pauschalfinanzierungen wird für bestimmte Kategorien erstattungsfähiger Ausgaben ein zuvor festgelegter Prozentsatz angewandt.

(4) Werden Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen oder Einheitskosten zugrunde gelegt, so sind diese in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen, gegebenenfalls mit ihren jeweiligen Beträgen und Sätzen, genau zu bestimmen. Die Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen enthält auch eine Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen oder Einheitskosten, die sich auf objektive Mittel wie statistische Daten, beglaubigte oder überprüfbare historische Daten der europäischen politischen Parteien oder ihre gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren stützen. Die Beitragsvereinbarung oder der Beitragsbeschluss enthält Bestimmungen, anhand deren sich überprüfen lässt, ob die Bedingungen für die Gewährung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen oder Einheitskosten eingehalten wurden.

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