Artikel 204g VO (EU, Euratom ) 2012/966
Art der Beiträge
(1) Beiträge können in folgender Form gewährt werden:
- a)
- als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben;
- b)
- als Erstattung auf der Grundlage von Einheitskosten;
- c)
- als Pauschalbetrag;
- d)
- als Pauschalfinanzierung;
- e)
- als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.
(2) Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung entstanden sind.
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