Artikel 204g VO (EU, Euratom ) 2012/966

Art der Beiträge

(1) Beiträge können in folgender Form gewährt werden:

a)
als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben;
b)
als Erstattung auf der Grundlage von Einheitskosten;
c)
als Pauschalbetrag;
d)
als Pauschalfinanzierung;
e)
als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.

(2) Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung entstanden sind.

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