Artikel 204f VO (EU, Euratom ) 2012/966
Bewertungsverfahren
(1) Die Auswahl unter den Anträgen, die den Förder- und Ausschlusskriterien entsprechen, erfolgt auf der Grundlage der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Vergabekriterien.
(2) Die Förderkriterien legen die Bedingungen fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 einen Beitrag erhalten zu können.
(3) Der Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten über die Anträge enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags;
- b)
- Namen der ausgewählten Antragsteller und anerkannte Beträge;
- c)
- Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.
(4) Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihre Anträge beschieden wurden. Wird der Antrag auf Finanzierung abgelehnt oder werden die beantragten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, legt der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere unter Bezugnahme auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Förder- und Vergabekriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der zuständige Anweisungsbefugte den Antragsteller, wie in Artikel 97 dieser Verordnung vorgesehen, über die verfügbaren behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.
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