Artikel 204e VO (EU, Euratom ) 2012/966

Vergabeverfahren

(1) Anträge auf Beiträge sind ordnungsgemäß innerhalb der vorgegebenen Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.

(2) Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung eines Beitrags in einer der in Artikel 106 Absatz 1, Artikel 107 und Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a genannten Situationen befinden oder in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Artikel 108 registriert sind, wird kein Beitrag gewährt.

(3) Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2 befinden.

(4) Die Beiträge werden, wie in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen angegeben, im Wege einer Beitragsvereinbarung oder eines Beitragsbeschlusses vergeben.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Prüfung und beim Erlass der Beitragsvereinbarung bzw. des Beitragsbeschlusses von einem Ausschuss unterstützt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte legt unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung die Vorschriften über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.

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