Artikel 204d VO (EU, Euratom ) 2012/966

Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen

(1) Die Beiträge werden im Wege einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen vergeben, die jedes Jahr zumindest auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht wird.

(2) Einer europäischen politischen Partei kann pro Jahr nur ein Beitrag gewährt werden.

(3) Eine europäische politische Partei kann nur dann einen Beitrag erhalten, wenn sie gemäß den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bedingungen einen Finanzierungsantrag stellt.

(4) In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen werden sowohl die vom Antragsteller zu erfüllenden Förderkriterien als auch die Ausschlusskriterien festgelegt.

(5) In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird zumindest die Art der Ausgaben festgelegt, die mit dem Beitrag erstattet werden können.

(6) In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird ein Haushaltsvoranschlag vorgeschrieben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.