Artikel 204n VO (EU, Euratom ) 2012/966
Kontrolle und Sanktionen
(1) Die Beitragsvereinbarungen bzw. -beschlüsse sehen ausdrücklich vor, dass das Europäische Parlament, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Rechnungshof die Befugnis haben, bei allen europäischen politischen Parteien, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Mittel der Union erhalten haben, Belegkontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen.
(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann im Einklang mit Artikel 109 dieser Verordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 gegen den Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können auch gegen europäische politische Parteien verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Beitrags oder nach Beitragserhalt bei der Übermittlung der vom zuständigen Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Angaben gemacht haben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.