Artikel 204o VO (EU, Euratom ) 2012/966

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1) Die europäischen politischen Parteien bewahren alle Unterlagen und Belege, die die Gewährung des Beitrags betreffen, nach Übermittlung des in Artikel 204l Absatz 1 genannten Jahresberichts und Jahresabschlusses für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

(2) Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Abwicklung von Ansprüchen, die sich aus der Verwendung des Beitrags ergeben, werden solange aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben.

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