Artikel 204p VO (EU, Euratom ) 2012/966

Auswahl der externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen

Die unabhängigen externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden im Wege eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt. Die Laufzeit ihres Vertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Nach Ablauf von zwei aufeinander folgenden Vertragslaufzeiten wird davon ausgegangen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befinden, der die Prüfungsleistung beeinträchtigen könnte.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.