Artikel 205 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Übergangsbestimmungen

(1) In Bezug auf die Fonds nach Artikel 175 Absatz 1, deren Basisrechtsakte vor dem 1. Januar 2013 aufgehoben werden, können die freigewordenen Mittel in Anwendung des Artikels 178 wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt oder ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, der gravierende Folgen für die Abwicklung der Interventionen dieser Fonds hat.

(2) In Bezug auf Mittelübertragungen im Zusammenhang mit operativen Ausgaben, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 1080/2006, (EG) Nr. 1081/2006, (EG) Nr. 1083/2006, (EG) Nr. 1084/2006 und (EG) Nr. 1198/2006 genannt sind und für die bis zum Abschluss der Interventionen noch Zahlungen der Union zur finanziellen Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen der Union zu leisten sind, kann die Kommission Übertragungen von einem Titel auf einen anderen vornehmen, sofern die betreffenden Mittel mit dem gleichen Ziel oder mit Initiativen der Union oder der technischen Unterstützung und innovativen Maßnahmen in Zusammenhang stehen und auf gleichartige Maßnahmen übertragen werden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Übergangsbestimmungen zu erlassen.

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