Artikel 209 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Musterfinanzierungsregelung für öffentlich-private Partnerschaften

(1) Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.

Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln der Union erforderlichen Grundsätze.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ein Muster einer Finanzregelung im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 210 auf der Grundlage von Artikel 60 zu erlassen, das die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln der Union erforderlichen Grundsätze festlegt.

Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

(2) Artikel 208 Absätze 2 bis 4 finden Anwendung.

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