Artikel 208 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, eine Rahmenfinanzregelung im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 210 für Einrichtungen zu erlassen, die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.

Die Rahmenfinanzregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem zustimmt.

(2) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und legen gegebenenfalls die erforderlichen Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.

(3) Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus wie solche, die gegenüber der Kommission ausgeübt werden.

(4) Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresabschlüssen der Einrichtung nach Absatz 1 vor der Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der relevanten Einrichtung wiedergegeben sind. Sofern der Basisrechtsakt nach Absatz 1 nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 AEUV einen besonderen Jahresbericht über jede Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts untersucht der Hof die Rechnungsprüfungstätigkeit des unabhängigen externen Prüfers und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.

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