Artikel 207 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Schwellenwerte und Beträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 118 wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Bezug auf sämtliche in dieser Verordnung festgelegte Schwellenwerte und Beträge delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen.
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