Artikel 211 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Überarbeitung
Diese Verordnung wird jedes Mal überarbeitet, wenn es sich als notwendig erweist, und in jedem Fall spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des ersten mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2013.
Die Überarbeitung betrifft unter anderem die Durchführung der Bestimmungen von Teil 1 Titel VIII und die in Artikel 163 Absatz 1 festgelegten Fristen.
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