Artikel 212 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Aufhebung

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben, mit Ausnahme

a)
der Artikel 53 bis 57, die weiterhin Anwendung auf sämtliche Mittelbindungen finden, die bis zum 31. Dezember 2013 eingegangen werden;
b)
von Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe a, der weiterhin Anwendung auf die Mittelbindungen findet, die bis zum 31. Dezember 2012 eingegangen werden;
c)
von Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe b, der weiterhin Anwendung auf die Mittelbindungen findet, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eingegangen werden.

Teil 1 Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 findet weiterhin Anwendung auf die Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2013 im Rahmen der globalen Mittelbindungen des Haushaltsplans 2012 oder früherer Jahre geschlossen bzw. zugestellt werden, sofern der Anweisungsbefugte dies unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz entscheidet.

Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu lesen.

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