Artikel 23 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Salden und Wechselkursdifferenzen
(1) Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:
- a)
- Auftragnehmern oder Begünstigten auferlegte Sanktionen;
- b)
- Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen;
- c)
- Vorfinanzierungszinsen;
- d)
- Anpassungen aufgrund rechtsgrundlos gezahlter Beträge.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnten Anpassungen aufgrund rechtsgrundlos gezahlter Beträge können mittels eines Abzugs von einer neuen Zwischenzahlung bzw. Zahlung von Restbeträgen zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, vorgenommen werden.
Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Abzüge gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.
(2) Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht.
(3) Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, können wie folgt verbucht werden:
- a)
- mit ihrem Betrag ohne Steuern oder
- b)
- mit ihrem Betrag einschließlich Steuern. In diesem Fall ist eine nachträgliche Steuererstattung als interne zweckgebundene Einnahme zu behandeln.
(4) Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahrs ein.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Konten erstattungsfähiger Steuern zu erlassen.
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