Artikel 22 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Zuwendungen
(1) Die Kommission kann Zuwendungen zugunsten der Union annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse sowie Schenkungen und Vermächtnisse.
(2) Die Annahme einer Zuwendung im Wert von 50000 EUR oder mehr, die Aufwendungen, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringt, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates, die sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission hierzu äußern. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so trifft die Kommission eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Annahme der Zuwendung.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Annahme von Zuwendungen, die in der Union getätigt werden, zu erlassen.
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