Artikel 21 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Zweckgebundene Einnahmen
(1) Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.
(2) Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen:
- a)
- Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für bestimmte Forschungsprogramme gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000,
- b)
- Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen,
- c)
- Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(1),
- d)
- zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen,
- e)
- nicht unter Buchstabe b fallende Finanzbeiträge von Drittländern oder von Organisationen, die nicht ihren Sitz in der Union haben, an Tätigkeiten der Union,
- f)
- zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 181 Absatz 2 sowie Artikel 183 Absatz 2,
- g)
- interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 3, insofern als sie Nebeneinnahmen der sonstigen Einnahmen nach diesem Absatz sind.
(3) Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen:
- a)
- Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,
- b)
- Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist,
- c)
- Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 80,
- d)
- Einnahmen aus Vorfinanzierungszinsen vorbehaltlich Artikel 8 Absatz 4,
- e)
- Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Dienststellen innerhalb eines Organs, Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden,
- f)
- Einnahmen aus Versicherungsleistungen,
- g)
- Einnahmen aus Vermietungen,
- h)
- Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch in elektronischer Form,
- i)
- Erstattungen an Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 140 Absatz 6,
- j)
- Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a.
(4) Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass die in ihnen vorgesehenen Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.
(5) Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit – soweit möglich – den entsprechenden Beträgen eingerichtet.
Nur zweckgebundene Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsentwurfs als gesichert gelten, können in den Haushaltsentwurf aufgenommen werden.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Einrichtung der Struktur für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel sowie zur Festlegung von Bestimmungen über den Beitrag der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen zu erlassen. Darüber hinaus wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 über die Erträge aus den gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV auferlegten Sanktionen sowie über die zweckgebundenen Einnahmen aus der Beteiligung von EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union zu erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
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