Artikel 20 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Definition und Anwendungsbereich
Unbeschadet des Artikels 21 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikels 23 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.
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