Artikel 20 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Definition und Anwendungsbereich

Unbeschadet des Artikels 21 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikels 23 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

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