Artikel 19 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Verwendung des Euro
(1) Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung nach Artikel 68 Absatz 1 jedoch dürfen der Rechnungsführer, – im Falle von Zahlstellen – der Zahlstellenverwalter und – für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des EAD — der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Wechselkurs zwischen dem Euro und anderen Währungen zu erlassen.
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