Artikel 18 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Saldo eines Haushaltsjahrs
(1) Der Saldo jedes Haushaltsjahrs wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahmen oder in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt.
(2) Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 39 vorgelegten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen erfolgen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000.
(3) Nach dem vorläufigen Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz zwischen diesem Abschluss und den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall legt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans vor.
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