Artikel 17 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Definition und Anwendungsbereich

(1) Einnahmen und Mitteln für Zahlungen sind auszugleichen.

(2) Die Union und die Einrichtungen im Sinne des Artikels 208 sind nicht befugt, im Rahmen des Haushalts Kredite aufzunehmen.

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