Artikel 16 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Verzug beim Erlass des Haushalts
(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig erlassen, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 315 Absatz 1 AEUV (die Regelung der vorläufigen Zwölftel). Mittelbindungen und Zahlungen können innerhalb der Grenzen nach Absatz 2 dieses Artikels vorgenommen werden.
(2) Je Kapitel können Mittelbindungen in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden.
Die Obergrenze der Mittelansätze des Entwurfs des Haushaltsplans darf nicht überschritten werden.
Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht ein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel überschreiten.
(3) Als für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligte Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die im Haushaltsplan, einschließlich etwaiger Berichtigungshaushaltspläne, festgestellten Mittel nach Anpassung aufgrund von Übertragungen während jenes Haushaltjahres.
(4) Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl Verpflichtungen als auch Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden, wobei die Bewilligung von mehr als vier vorläufigen Zwölfteln nur in hinreichend begründeten Fällen gestattet ist. Er übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung umgehend dem Europäischen Parlament.
Der Beschluss tritt 30 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern das Europäsche Parlament
- a)
- nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen, was zur Folge hat, das die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen muss, oder
- b)
- dem Rat und der Kommission mitteilt, dass es diese Ausgaben nicht kürzen will, was zur Folge hat, dass der Beschluss vor Ablauf der Frist von 30 Tagen in Kraft tritt.
Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.
(5) Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Union auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von vier vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 4 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorhergehenden Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß den in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Allerdings darf die Gesamtsumme der verfügbaren Mittel für Zahlungen im vorhergehenden Haushaltsplan oder im vorgeschlagenen Entwurf des Haushaltsplans auf keinen Fall überschritten werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.