Artikel 25 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Von anderen Organen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen

(1) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne folgende Mittelübertragungen vornehmen:

a)
von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
b)
von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung.

(2) Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 unterrichten die Organe das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 27 angewandt.

(3) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können dem Europäischen Parlament und dem Rat Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 27.

(4) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vornehmen, ohne zuvor das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Berechnung der Prozentsätze von Übertragungen durch Organe, mit Ausnahme der Kommission, zu erlassen.

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