Artikel 26 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Mittelübertragungen der Kommission

(1) Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen:

a)
Mittel innerhalb eines Kapitels,
b)
bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen, von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden,
c)
bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird,

Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 Buchstabe b unterrichten die Kommission das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 27 angewandt.

Abweichend von Unterabsatz 2 kann die Kommission in den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer Bediensteter und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Jahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.

(2) Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon unterrichtet:

a)
aus dem in Artikel 46 genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel” , wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt;
b)
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen wie humanitäre Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, nicht verwendete und noch verfügbare Mittel dieses Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Berechnung der Prozentsätze von internen Übertragungen durch die Kommission und die Gründe von Anträgen auf Mittelübertragungen zu erlassen.

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